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Satzung der Fachschaft Digital Engineering am Hasso-Plattner-Institut an der Universität Potsdam

Diese Satzung ist am 03.05.2021 durch Beschluss der Vollversammlung in Kraft getreten.

§ 1 Geltungsbereich

Alle Studierenden der Universität Potsdam in den Studienfächern IT-Systems Engineering, Data Engineering, Digital Health, Cybersecurity, Software Systems Engineering und Computer Science sowie alle an der Digital Engineering Fakultät eingeschriebenen Promotionsstudierenden sind Mitglieder der Fachschaft Digital Engineering.

§ 2 Organe

Die Organe der Fachschaft sind:

  1. die Vollversammlung
  2. der Fachschaftsrat
  3. der Wahlausschuss.

§ 3 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung der Fachschaft ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft. In der Vollversammlung haben alle Mitglieder der Fachschaft Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

(2) In jedem Studienjahr soll eine ordentliche Vollversammlung stattfinden. Ordentliche Vollversammlungen werden durch den Fachschaftsrat einberufen.

(3) Außerordentliche Vollversammlungen können durch den Fachschaftsrat oder durch mindestens 15 Mitglieder der Fachschaft einberufen werden. Verantwortlich für die Durchführung sind die einberufenden Personen.

(4) Ordentliche Vollversammlungen müssen mindestens 28 Tage im Voraus per E-Mail an die Fachschaft angekündigt werden, außerordentliche Vollversammlungen mindestens 14 Tage im Voraus. Unabhängig davon müssen Vollversammlungen, auf denen über Satzungsänderungen abgestimmt werden soll, mindestens 28 Tage im Voraus angekündigt werden.

(5) Jede ordnungsgemäß angekündigte Vollversammlung ist beschlussfähig.

(6) Vollversammlungen dürfen nur während der Vorlesungszeit einberufen werden.

(7) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der Fachschaft. Er ist an die Satzung und an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.

(2) Der Fachschaftsrat wird im Normalfall einmal im Jahr am Anfang des Sommersemesters entsprechend der Wahlordnung der Fachschaft Digital Engineering gewählt.

(3) Dem Fachschaftsrat gehören in der Regel acht, mindestens jedoch sechs Mitglieder an. Der Fachschaftsrat sollte aus Bachelor- und Masterstudierenden möglichst vieler unterschiedlicher Semester sowie Promovierenden bestehen.

(4) Der Fachschaftsrat oder einzelne Mitglieder können jederzeit durch Beschluss der Vollversammlung abgewählt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates.

(5) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4a Aufgaben

Zu den Aufgaben des Fachschaftsrates gehören insbesondere:

  1. Vertretung der Fachschaft im Sinne der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam,
  2. Unterstützung der Studierenden aus der Fachschaft in Studienangelegenheiten,
  3. Zusammenarbeit mit dem Institut bei Problemen in Lehre und Forschung sowie
  4. Verwaltung der Finanzen der Fachschaft

§ 4b Sitzungen

(1) Der Fachschaftsrat soll während der Vorlesungszeit jede Woche zusammentreten. Der Termin der turnusmäßigen Sitzungen ist durch eine E-Mail an die Fachschaft bekanntzugeben.

(2) Zu außerordentlichen Sitzungen muss eine Einladung per E-Mail an die Fachschaft erfolgen.

(3) Auf den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

(4) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind offen für alle Mitglieder der Fachschaft. Auf Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Inhalte von nicht öffentlichen Sitzungsteilen sind in gesonderten Protokollen festzuhalten, auf die mit einer Begründung für die Geheimhaltung im regulären Protokoll verwiesen wird.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates.

§ 5 Wahlausschuss

(1) Dem Wahlausschuss obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Fachschaft.

(2) Der Wahlausschuss wird durch den Fachschaftsrat aus der Mitte der Fachschaft gebildet.

(3) Näheres regelt die Wahlordnung der Fachschaft Digital Engineering.

§ 6 Finanzen

(1) Über die Verwendung der Mittel für die Fachschaft aus dem Haushaltsplan der Studierendenschaft muss der Fachschaftsrat zu Beginn des Haushaltsjahres einen Haushaltsplan beschließen.

(2) Über die Verwendung der Mittel ist Nachweis zu führen.

§ 7 Satzungsänderungen

(1) Anträge zur Satzungsänderung müssen im vollständigen Wortlaut der Ankündigung der Vollversammlung beigefügt werden.

(2) Die Änderung der Satzung kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der bei der Vollversammlung anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmen.

(3) Beschlossene Satzungsänderungen treten am Tag nach dem Beschluss in Kraft.